in der Fassung vom 13 Januar 2010
Für Mitgliedsvereine des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
Satzung der Tierhilfe Goch e.V.
Im Deutschen Tierschutzbund e.V.
Der Verein führt den Namen „Tierhilfe Goch e.V. im Deutschen Tierschutzbund e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz
„e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 47574 Goch-Pfalzdorf, Reuterstr. 196. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Goch und Umgebung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das
unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung
brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft den Zweck des Vereins (§2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Dienste erworben haben
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresmindestbeitrag beläuft sich auf 60,00 Euro. Der Ausschluss
eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrags.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die jeweiligen Beiträge gestundet, oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand
zuständig
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein, insbesondere durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Organe des Vereins sind
Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur
Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl
kann unterbleiben wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet
mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der Vertreter sind- jeder für sich – alleinvertretungsberechtigt. Zum
erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer und der Kassenwart. Sie haben jedoch keine Vertretungsbefugnis. Bei Rechtsgeschäften über 1000,- € sind der Vorsitzende und der Vertreter nur gemeinsam
vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandmitglieds den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der
Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer
schriftlichen Einladung durch die Presse zu veröffentlichen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch eine einfache Stimmmehrheit.
Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder
erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende
der Versammlung festgestellt hat, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die
meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Erschienenen es
verlangt.
Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später
eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mietgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens einem Drittel der
Vereinsmitglieder haben.
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die
Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen, oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein
nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu
prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer
müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem
Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit
endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe
bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören
sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenen Vorstandes.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des deutschen Tierschutzbundes e.V.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§47 ff BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden
Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendige redaktionelle Änderungen durchzuführen.